Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Text
V. Abschnitt.römisch fünf. Abschnitt.
Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden.
§. 104. (1) Die Notare sind berufen, Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.Paragraph 104, (1) Die Notare sind berufen, Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der §§. 107 bis 109 zu übernehmen berufen.Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 107 bis 109 zu übernehmen berufen.