Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Ernennung der Notare steht dem Bundesminister für Justiz zu.
  2. Absatz 2,Jede zu besetzende Notariatstelle ist von der Notariatskammer auszuschreiben; die Ausschreibung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekanntzumachen. Hiebei ist eine Bewerbungsfrist mit einem Kalendertag als Endzeitpunkt zu bestimmen. Zwischen der Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und dem Ende der Bewerbungsfrist hat ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen zu liegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz kann auf Antrag der Notariatskammer einen Tausch von Notarstellen ohne vorherige Ausschreibung durch entsprechende Ernennungen bewilligen. Der Antrag ist unzulässig, wenn einer der beteiligten Notare das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat oder die Amtszeit eines der beiden in der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt.
  4. Absatz 4,Die Bewerbung eines Notars um eine andere Notarstelle ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Endes der Bewerbungsfrist oder, wenn die zu besetzende Amtsstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt frei oder neu errichtet wird, zu diesem Zeitpunkt der Bewerber das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat oder seine Amtszeit in der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt.
  5. Absatz 5,Eine Versetzung von Amts wegen ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015659

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P10/NOR40015659

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