Bundesrecht konsolidiert

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Reichssanitätsgesetz § 3

Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1870

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.06.1870

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 3, Die dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden durch die Gemeindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfaßt insbesondere:

  1. Litera a
    Die Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf Straßen, Wege, Plätze und Fluren, öffentliche Versammlungsorte, Wohnungen, Unrathscanäle und Senkgruben, fließende und stehende Gewässer, dann in Bezug auf Trink- und Nutzwasser, Lebensmittel (Vieh- und Fleischbeschau u. s. w.) und Gefäße, endlich in Betreff öffentlicher Badeanstalten;
  2. Litera b
    die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Erkrankungen und Entbindungen, sowie für Rettungsmittel bei plötzlichen Lebensgefahren;
  3. Litera c
    die Evidenthaltung der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachten Findlinge, Taubstummen, Irren und Kretins, sowie die Ueberwachung der Pflege dieser Personen;
  4. Litera d
    die Errichtung, Instandhaltung und Ueberwachung der Leichenkammern und Begräbnißplätze;
  5. Litera e
    die sanitätspolizeiliche Ueberwachung der Viehmärkte und Viehtriebe;
  6. Litera f
    die Errichtung und Instandhaltung der Aasplätze.

Schlagworte

Unratskanal, Trinkwasser, Viehbeschau, Überwachung, Begräbnisplatz

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10010157

Dokumentnummer

NOR12128799

Alte Dokumentnummer

N8187037205L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1870/68/P3/NOR12128799

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