Die Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf Straßen, Wege, Plätze und Fluren, öffentliche Versammlungsorte, Wohnungen, Unrathscanäle und Senkgruben, fließende und stehende Gewässer, dann in Bezug auf Trink- und Nutzwasser, Lebensmittel (Vieh- und Fleischbeschau u. s. w.) und Gefäße, endlich in Betreff öffentlicher Badeanstalten;