§. 21. Der Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.Paragraph 21, Der Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Personal- und Besoldungsschema
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des RGBl. Nr. 68/1870 verwiesen.)Anmerkung, Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des RGBl. Nr. 68 aus 1870, verwiesen.)