Reichssanitätsgesetz
RGBl. Nr. 68/1870
Paragraph 21
26.06.1870
Paragraph 21, Der Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Anmerkung, Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des RGBl. Nr. 68 aus 1870, verwiesen.)