Bundesrecht konsolidiert

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Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen § 5

Kurztitel

Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 13/1869

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.03.1869

Außerkrafttretensdatum

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

Text

Paragraph 5, Die Austretenden sind von der, über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009171

Dokumentnummer

NOR40006909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1869/13/P5/NOR40006909

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