Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
RGBl. Nr. 13/1869
Paragraph 5
11.03.1869
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260/1852
Paragraph 5, Die Austretenden sind von der, über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht.