Kurztitel

Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 13/1869

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.03.1869

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260/1852

Text

Paragraph 5, Die Austretenden sind von der, über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht.