Bundesrecht konsolidiert

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Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen § 1

Kurztitel

Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 13/1869

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.03.1869

Außerkrafttretensdatum

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

Text

Paragraph eins, Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009171

Dokumentnummer

NOR40006905

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1869/13/P1/NOR40006905

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