Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
RGBl. Nr. 13/1869
Paragraph eins
11.03.1869
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260/1852
Paragraph eins, Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.