Kurztitel

Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 13/1869

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.03.1869

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260/1852

Text

Paragraph eins, Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.