Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 8b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 8 b, (1) Bei Vorliegen eines der in Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Geschäfte ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Identität seiner Partei jedenfalls festzustellen

  1. Ziffer eins
    bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses;
  2. Ziffer 2
    bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte) mindestens 15 000 Euro beträgt, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird; ist die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) voraussichtlich mindestens 15 000 Euro beträgt; oder
  3. Ziffer 3
    wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient.
Hegt der Rechtsanwalt Zweifel, ob die Partei auf eigene Rechnung handelt, oder hat er Gewissheit, dass sie nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat er angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung die Partei handelt. Kommt die Partei einem Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verständigen.
  1. Absatz 2,Die Identität einer Partei oder eines Treugebers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder - wo dies nicht möglich ist - einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und - soweit dies nach dem Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist - auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Ist die Partei in den Fällen des Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen.
  2. Absatz 3,Die Feststellung der Identität kann unterbleiben, wenn die Partei ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt.
  3. Absatz 4,Der Rechtsanwalt hat die nach Absatz 2, zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit als möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.

Anmerkung

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003

Schlagworte

Kreditinstitut

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40045399

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P8b/NOR40045399

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