(2)Absatz 2,Die Identität einer Partei oder eines Treugebers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder - wo dies nicht möglich ist - einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und - soweit dies nach dem Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist - auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Ist die Partei in den Fällen des § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen.Die Identität einer Partei oder eines Treugebers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder - wo dies nicht möglich ist - einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und - soweit dies nach dem Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist - auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Ist die Partei in den Fällen des Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen.