Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 58.Paragraph 58,
Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG. Im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 57, sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Artikel 131, B-VG.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012499