Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch acht. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Paragraph 57, (1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 050 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 100 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
  2. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Absatz eins und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40022110

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P57/NOR40022110

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