Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Text
VIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 57. (1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 050 Euro zu bestrafen.Paragraph 57, (1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 050 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 100 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
(3)Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs. 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Absatz eins und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.