Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§. 33. (1) Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.Paragraph 33, (1) Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.
(2)Absatz 2,Die Handhabung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter soll zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren hiebei, sowie die Bestimmungen in Betreff der Art und des Maßes der Strafen, die Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten Entscheidungen werden durch ein Disciplinarstatut im Gesetzgebungswege geregelt.
(3)Absatz 3,Bis zur Erlassung dieses Statutes können Ordnungs- und Disciplinarstrafen nur von dem Oberlandesgerichte und von dem obersten Gerichtshofe nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen verhängt werden.
(4)Absatz 4,Das Recht der Gerichte zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen bleibt jedoch unberührt.
(5)Absatz 5,Das in den bestehenden Gesetzen über das Civil- und Strafverfahren begründete Recht zur Verhängung von Geldstrafen kann auch gegen Rechtsanwälte geübt werden.
Schlagworte
Disziplinargewalt, Disziplinarstatut, Disziplinarstrafe,
Ordnungsstrafe, Zivilverfahren
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012472