Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 3,) zu erstatten. Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (Paragraph 2, Absatz 2,) wird erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.
  2. Absatz eins a,Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des Paragraph 3, entspricht, kann der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 3, ABAG) einholen.
  3. Absatz 2,Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.
  4. Absatz 3,Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.
  5. Absatz 4,Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Paragraph 5 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, ist anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)

Anmerkung

EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Kandidat

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40155912

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P30/NOR40155912

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