(3)Absatz 3,Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.