Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:
    1. Litera a
      die Führung der Rechtsanwaltsliste (Paragraphen eins und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;
    2. Litera b
      die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie die Ausfertigung der Legitimationsurkunden (Paragraph 15, Absatz 4,) und der Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (Paragraph 31, Absatz 3, ZPO);
    3. Litera c
      die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;
    4. Litera d
      die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;
    5. Litera e
      der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;
    6. Litera f
      die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (Paragraph 19,);
    7. Litera g
      die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer;
    8. Litera h
      die Bestellung und Enthebung der mittlerweiligen Substituten und Kammerkommissäre, die Ausstellung von Amtsbestätigungen nach Paragraph 34 a, Absatz 3 und die Festsetzung von Pauschalbeiträgen nach Paragraph 34 b, Absatz 3,;
    9. Litera i
      die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den Paragraphen 45, oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach Paragraph 16, Absatz 4,;
    10. Litera k
      die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;
    11. Litera l
      bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;
    12. Litera m
      die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; bei im Ausland absolvierten Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist;
    13. Litera n
      die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren;
    14. Litera o
      die Führung einer Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten.
  2. Absatz 2,Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.
  3. Absatz 3,Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß beschließt oder wenn es ein Zehntel der Kammermitglieder verlangt.

Anmerkung

ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 156/2015; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40192916

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P28/NOR40192916

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