Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:
    1. Litera a
      die Führung der Rechtsanwaltsliste (Paragraphen eins und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;
    2. Litera b
      die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Erlassung von Leitlinien gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (Paragraph 31, Absatz 3, ZPO);
    3. Litera c
      die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;
    4. Litera d
      die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;
    5. Litera e
      der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;
    6. Litera f
      die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (Paragraph 19,);
    7. Litera g
      die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer;
    8. Litera h
      die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;
    9. Litera i
      die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den Paragraphen 45, oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach Paragraph 16, Absatz 4,;
    10. Litera k
      die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;
    11. Litera l
      bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;
    12. Litera m
      die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien;
    13. Litera n
      die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren.
  2. Absatz 2,Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.
  3. Absatz 3,Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß beschließt oder wenn es ein Zehntel der Kammermitglieder verlangt.

Anmerkung

ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 156/2015

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40177133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P28/NOR40177133

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