(1)Absatz einsDer Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach § 24 Abs. 1 jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (§ 25 Abs. 5) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.Der Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach Paragraph 24, Absatz eins, jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (Paragraph 25, Absatz 5,) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.