Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach Paragraph 24, Absatz eins, jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (Paragraph 25, Absatz 5,) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.
  2. Absatz 2,Über die Anfechtung der Wahl entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, dass ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund eine andere Person in die jeweilige Funktion gewählt worden wäre.