Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

III. Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

§. 22. (1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämmtliche in die Liste eingetragene Rechtsanwälte, welche in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, gebildet.

  1. (2) Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Rechtsanwaltskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer zu enthalten.
  2. (3) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Rechtsanwaltskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Rechtsanwaltskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks “als Präsident der Rechtsanwaltskammer” zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40072084

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P22/NOR40072084

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