Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

römisch drei. Abschnitt, Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

Paragraph 22, (1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämmtliche in die Liste eingetragene Rechtsanwälte, welche in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, gebildet.

  1. Absatz 2,Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Rechtsanwaltskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer zu enthalten.
  2. Absatz 3,Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Rechtsanwaltskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks “als Präsident der Rechtsanwaltskammer” zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.