Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005RGBl.Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,
Text
III. Abschnittrömisch III. Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.
§. 22. (1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämmtliche in die Liste eingetragene Rechtsanwälte, welche in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, gebildet.Paragraph 22, (1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämmtliche in die Liste eingetragene Rechtsanwälte, welche in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, gebildet.
(2)Absatz 2Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Rechtsanwaltskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer zu enthalten.
(3)Absatz 3Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Rechtsanwaltskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Rechtsanwaltskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks “als Präsident der Rechtsanwaltskammer” zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.3 E-GovG) und des Vermerks “als Präsident der Rechtsanwaltskammer” zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.