Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Flexiblen Kapitalgesellschaft oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. d genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter), als Gesellschafter oder Unternehmenswert-Beteiligte nach § 9 FlexKapGG ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach der Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Flexiblen Kapitalgesellschaft oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 20, Litera a, vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Ziffer eins, Litera d, genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter), als Gesellschafter oder Unternehmenswert-Beteiligte nach Paragraph 9, FlexKapGG ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach der Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.