Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 21c

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21c

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 14

Text

Paragraph 21 c,

Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

  1. Ziffer eins
    Gesellschafter dürfen nur sein:
    1. Litera a
      inländische Rechtsanwälte, Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EIRAG sowie international tätige Rechtsanwälte unter den Voraussetzungen und im Ausmaß des Paragraph 41, Absatz 2, EIRAG,
    Anmerkung, Litera b und c aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,)
    1. Litera d
      ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
    Anmerkung, Litera e und f aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,)
    1. Litera g
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Flexible Kapitalgesellschaften sowie diesen gleichartige Kapitalgesellschaften im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz sind.
  2. Ziffer 2
    Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Flexiblen Kapitalgesellschaft oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 20, Litera a, vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Ziffer eins, Litera d, genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter), als Gesellschafter oder Unternehmenswert-Beteiligte nach Paragraph 9, FlexKapGG ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach der Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
  3. Ziffer 3
    Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert ebenso wie das Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung sowie die Ausübung einer erteilten Prokura (Ziffer 10,).
  4. Ziffer 4
    Der Gesellschaftsvertrag der Rechtsanwalts-Gesellschaft hat vorzusehen, dass für jede Übertragung oder Belastung der Gesellschaftsbeteiligung die Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) erforderlich ist.
  5. Ziffer 5
    Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
  6. Ziffer 6
    Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
  7. Ziffer 7
    Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt Paragraph 7 a, sinngemäß.
  8. Ziffer 8
    Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Flexible Kapitalgesellschaft oder eine diesen gleichartige Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig; dem steht die Beteiligung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz) als einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz) nicht entgegen.
  9. Ziffer 9
    Ausgenommen den Fall der Beteiligung eines Rechtsanwalts als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit Paragraphen 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.
  10. Ziffer 10
    In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft dürfen nur Rechtsanwalts-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft kann Prokura nur an Rechtsanwälte wirksam erteilt werden; die Erteilung von Handlungsvollmacht ist nur für die Vornahme solcher Geschäfte zulässig, die nicht die Ausübung der Rechtsanwaltschaft betreffen.
  11. Ziffer 11
    Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
  12. Ziffer 12
    Ist eine Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz) einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Personengesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der betreffenden Komplementär-Gesellschaft dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) der Kommanditgesellschaft sind.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XIII § 9, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
2. EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

Schlagworte

Vertretungsbefugnis

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280254

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P21c/NOR40280254

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