Ehegatten (Z 1 lit.Ehegatten (Ziffer eins, lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit.b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Ziffer eins, lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.