(2)Absatz 2Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278dParagraph 278 d, StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 28Paragraph 28, Abs. 2Absatz 2,) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278dParagraph 278 d, StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.