Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 b

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 21 b,

  1. Absatz eins,Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen (Paragraph 28, Absatz 2,) zur Erkennung mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.