(1) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.
Rechtsanwaltsordnung
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
§ 21b
29.10.2003
31.12.2016