(2)Absatz 2Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SigG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3 a, SigG) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SigG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, SigG ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.