Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

28.10.2003

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 21, Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer durch die Wiener und amtliche Landeszeitung kund zu machen und hievon das Oberlandesgericht, der oberste Gerichtshof und das Staatsamt für Justiz in Kenntniß zu setzen.

Schlagworte

Änderung, Übersiedlung, Kenntnis

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012453

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P21/NOR40012453

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