§. 21. Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer durch die Wiener und amtliche Landeszeitung kund zu machen und hievon das Oberlandesgericht, der oberste Gerichtshof und das Staatsamt für Justiz in Kenntniß zu setzen. Paragraph 21, Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer durch die Wiener und amtliche Landeszeitung kund zu machen und hievon das Oberlandesgericht, der oberste Gerichtshof und das Staatsamt für Justiz in Kenntniß zu setzen.