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Rechtsanwaltsordnung § 1b
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1a am 15.09.2026
§ 2 am 15.09.2026
Alle Fassungen
§ 1b heute
§ 1b gültig ab 01.04.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
§ 1b gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
§ 1b gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
§ 1b gültig von 24.05.2000 bis 31.12.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 19/2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1b
Inkrafttretensdatum
01.04.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 1b.
Paragraph eins b,
(1)
Absatz eins,
Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.
§ 12 Abs. 1 EIRAG
,
BGBl. I Nr. 27/2000
, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil der Firma oder der Gesellschaftsbezeichnung ist ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen; weitere Zusätze sind zulässig, soweit diese nicht irreführend sind und auch nicht den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung bewirken. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.
Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera a, ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Paragraph 12, Absatz eins, EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil der Firma oder der Gesellschaftsbezeichnung ist ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen; weitere Zusätze sind zulässig, soweit diese nicht irreführend sind und auch nicht den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung bewirken. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.
(2)
Absatz 2,
Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Gesellschaft fortgesetzt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII § 9,
BGBl. I Nr. 164/2005
; Art. 10,
BGBl. I Nr. 41/2009
; Art. 11 § 15,
BGBl. I Nr. 141/2009
EG/EU: Art. 8,
BGBl. I Nr. 19/2020
Im RIS seit
26.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40221666
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P1b/NOR40221666
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