Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 1b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1b

Inkrafttretensdatum

24.05.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph eins b, (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera a, ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Paragraph 12, Absatz eins, EuRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012429

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P1b/NOR40012429

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