Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 12, (1) Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Acten im Originale auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nöthigen Abschriften der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.

  1. Absatz 2,Schriftenentwürfe, Briefe der Partei an den Rechtsanwalt und andere Handacten, endlich Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen, ist der Rechtsanwalt niemals verpflichtet, wohl aber gehalten, derselben auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hievon auszuhändigen. Diese Verpflichtungen, sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Acten erlöschen nach fünf Jahren, von dem Zeitpuncte an gerechnet, als die Vertretung aufgehört hat.
  2. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach Paragraph 8 b, Absatz 4, endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.
  3. Absatz 4,Belege und Aufzeichnungen über eines der in Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.

Anmerkung

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003

Schlagworte

Akt, Handakt, Zeitpunkt

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40045403

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P12/NOR40045403

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