Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

28.10.2003

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 12, (1) Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Acten im Originale auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nöthigen Abschriften der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.

  1. Absatz 2,Schriftenentwürfe, Briefe der Partei an den Rechtsanwalt und andere Handacten, endlich Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen, ist der Rechtsanwalt niemals verpflichtet, wohl aber gehalten, derselben auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hievon auszuhändigen. Diese Verpflichtungen, sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Acten erlöschen nach fünf Jahren, von dem Zeitpuncte an gerechnet, als die Vertretung aufgehört hat.

Schlagworte

Akt, Handakt, Zeitpunkt

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012442

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P12/NOR40012442

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