Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 60 Abs. 11).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Text

Rechtsanwaltsordnung.
I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Anmerkung, jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (Paragraphen 5 und 5 a)
  2. Absatz eins a,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  3. Absatz 2,Diese Erfordernisse sind:
    1. Litera a
      Anmerkung, jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
    2. Litera b
      die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB;
    3. Litera c
      der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 3,);
    4. Litera d
      die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
    5. Litera e
      die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
    6. Litera f
      die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen;
    7. Litera g
      der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 21 a,
  4. Absatz 3,Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten. Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich), wenn er
    1. Ziffer eins
      vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens drei Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins a, EIRAG erfüllt.
  5. Absatz 4,Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ausübt.
  6. Absatz 5,Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

Anmerkung

1. Die Novelle BGBl I Nr. 19/2020 wurde berücksichtigt.
2. EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 8, BGBl I Nr. 19/2020
3. ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Schlagworte

BGBl. Nr. 140/1978, Mediation, Mediationsausbildung

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40213494

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P1/NOR40213494

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