Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Rechtsanwaltsordnung.

römisch eins. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Paragraph eins, (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Anmerkung, jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (Paragraphen 5 und 5 a)

  1. Absatz 2,Diese Erfordernisse sind:
    1. Litera a
      Anmerkung, jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
    2. Litera b
      die Eigenberechtigung;
    3. Litera c
      die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;
    4. Litera d
      die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
    5. Litera e
      die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
    6. Litera f
      die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend 6 Halbtage Mediationsausbildung;
    7. Litera g
      der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 21 a,
  2. Absatz 3,Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
  3. Absatz 4,Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.
  4. Absatz 5,Die Eintragung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 140/1978

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40072079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P1/NOR40072079

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