Bundesrecht konsolidiert

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Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche § 2

Kurztitel

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 48/1868

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.05.1868

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 2, Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft überlassen.

Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einflusse jeder Kirche oder Religionsgesellschaft.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117834

Alte Dokumentnummer

N7186830801L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/48/P2/NOR12117834

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