Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
RGBl. Nr. 48/1868
BG
Paragraph 2
26.05.1868
70/07 Schule und Kirche
Paragraph 2, Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft überlassen.
Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einflusse jeder Kirche oder Religionsgesellschaft.
Volksschule
03.05.2024
10009170
NOR12117834
N7186830801L