Bundesrecht konsolidiert

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Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche § 1

Kurztitel

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 48/1868

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.05.1868

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph eins, Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen steht dem Staate zu und wird durch die hiezu gesetzlich berufenen Organe ausgeübt.

Schlagworte

Unterrichtswesen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117833

Alte Dokumentnummer

N7186830800L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/48/P1/NOR12117833

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