Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
RGBl. Nr. 48/1868
BG
Paragraph eins
26.05.1868
70/07 Schule und Kirche
Paragraph eins, Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen steht dem Staate zu und wird durch die hiezu gesetzlich berufenen Organe ausgeübt.
Unterrichtswesen
03.05.2024
10009170
NOR12117833
N7186830800L