Kurztitel

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 48/1868

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.05.1868

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph eins, Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen steht dem Staate zu und wird durch die hiezu gesetzlich berufenen Organe ausgeübt.

Schlagworte

Unterrichtswesen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117833

alte Dokumentnummer

N7186830800L