Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
RGBl. Nr. 142/1867
BVG
Artikel 5,
23.12.1867
StGG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
Eigentumsschutz, Eigentumsgarantie, Eigentümer, Eigentum
15.11.2022
10000006
NOR12000061
N11867120810