Bundesrecht konsolidiert

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Gesetz zum Schutze des Hausrechtes § 1

Kurztitel

Gesetz zum Schutze des Hausrechtes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 88/1862

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.01.1863

Außerkrafttretensdatum

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph eins,

Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

Schlagworte

Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000005

Dokumentnummer

NOR12000045

Alte Dokumentnummer

N11862120620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1862/88/P1/NOR12000045

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