Gesetz zum Schutze des Hausrechtes
RGBl. Nr. 88/1862
BVG
Paragraph eins,
18.01.1863
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
Beteiligter
15.11.2022
10000005
NOR12000045
N11862120620