Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

08.06.1885

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 1503 Abs. 19 ABGB

Text

Paragraph 77,

Entlohnung. Kündigung.

Wenn über die Zeit der Entlohnung des Hilfsarbeiters, und über die Kündigungsfrist nicht Anderes vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher Entlohnung und eine 14tägige Kündigungsfrist vorausgesetzt. Doch sind Hilfsarbeiter, welche nach dem Stücke entlohnt werden oder im Accord arbeiten, erst dann auszutreten berechtigt, wenn sie die übernommene Arbeit ordnungsmäßig beendet haben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Schlagworte

Akkord

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042586

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1859/227/P77/NOR40042586

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