Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77,

Inkrafttretensdatum

08.06.1885

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 1503, Absatz 19, ABGB

Text

Paragraph 77,

Entlohnung. Kündigung.

Wenn über die Zeit der Entlohnung des Hilfsarbeiters, und über die Kündigungsfrist nicht Anderes vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher Entlohnung und eine 14tägige Kündigungsfrist vorausgesetzt. Doch sind Hilfsarbeiter, welche nach dem Stücke entlohnt werden oder im Accord arbeiten, erst dann auszutreten berechtigt, wenn sie die übernommene Arbeit ordnungsmäßig beendet haben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Schlagworte

Akkord

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042586