Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
RGBl. Nr. 227/1859 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,
BG
Paragraph 77,
08.06.1885
30.09.2021
60/04 Arbeitsrecht allgemein
zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 1503, Absatz 19, ABGB
Wenn über die Zeit der Entlohnung des Hilfsarbeiters, und über die Kündigungsfrist nicht Anderes vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher Entlohnung und eine 14tägige Kündigungsfrist vorausgesetzt. Doch sind Hilfsarbeiter, welche nach dem Stücke entlohnt werden oder im Accord arbeiten, erst dann auszutreten berechtigt, wenn sie die übernommene Arbeit ordnungsmäßig beendet haben.
Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
Akkord
01.07.2021
20002842
NOR40042586