Verfügung mit dem Feilbietungs-Erlöse.
§. 279.Paragraph 279,
Der bei der Feilbietung erzielte Erlös ist, wenn das Gericht nicht anders verfügt hat (§. 276), von dem Feilbietungs-Commissär sogleich, längstens aber binnen drei Tagen nach dem Schlusse der Feilbietung, bei Gericht zu hinterlegen. Der bei der Feilbietung erzielte Erlös ist, wenn das Gericht nicht anders verfügt hat (Paragraph 276,), von dem Feilbietungs-Commissär sogleich, längstens aber binnen drei Tagen nach dem Schlusse der Feilbietung, bei Gericht zu hinterlegen.