Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 279

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Verfügung mit dem Feilbietungs-Erlöse.

Paragraph 279,

Der bei der Feilbietung erzielte Erlös ist, wenn das Gericht nicht anders verfügt hat (Paragraph 276,), von dem Feilbietungs-Commissär sogleich, längstens aber binnen drei Tagen nach dem Schlusse der Feilbietung, bei Gericht zu hinterlegen.