Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 279
23.08.1854
31.12.2004
Verfügung mit dem Feilbietungs-Erlöse.
Paragraph 279,
Der bei der Feilbietung erzielte Erlös ist, wenn das Gericht nicht anders verfügt hat (Paragraph 276,), von dem Feilbietungs-Commissär sogleich, längstens aber binnen drei Tagen nach dem Schlusse der Feilbietung, bei Gericht zu hinterlegen.