Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 276
Inkrafttretensdatum
23.08.1854
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 276.Paragraph 276,
Zu freiwilligen Versteigerungen ist, in soferne von den Theilhabern nichts Anderes bestimmt wird, nur Ein Feilbietungs-Termin anzuordnen und kein Anbot unter dem Ausrufspreise anzunehmen.
In dem Bescheide, womit eine Feilbietung angeordnet wird, ist stets auch auszudrücken, was mit dem Erlöse zu geschehen habe.
Schlagworte
Teilhaber, Miteigentümer, Antragsteller, Feilbietungstermin,
Feilbietungstagsatzung, Mindestgebot, geringstes Gebot, Beschluß,
Ausrufpreis
Gesetzesnummer
10001659
Dokumentnummer
NOR12019624
Alte Dokumentnummer
N2185416685T