Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 276

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 276

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 276,

Zu freiwilligen Versteigerungen ist, in soferne von den Theilhabern nichts Anderes bestimmt wird, nur Ein Feilbietungs-Termin anzuordnen und kein Anbot unter dem Ausrufspreise anzunehmen.

In dem Bescheide, womit eine Feilbietung angeordnet wird, ist stets auch auszudrücken, was mit dem Erlöse zu geschehen habe.

Schlagworte

Teilhaber, Miteigentümer, Antragsteller, Feilbietungstermin, Feilbietungstagsatzung, Mindestgebot, geringstes Gebot, Beschluß, Ausrufpreis

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019624

Alte Dokumentnummer

N2185416685T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P276/NOR12019624

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