Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 276

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 276,

Zu freiwilligen Versteigerungen ist, in soferne von den Theilhabern nichts Anderes bestimmt wird, nur Ein Feilbietungs-Termin anzuordnen und kein Anbot unter dem Ausrufspreise anzunehmen.

In dem Bescheide, womit eine Feilbietung angeordnet wird, ist stets auch auszudrücken, was mit dem Erlöse zu geschehen habe.