Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 276
23.08.1854
31.12.2004
Paragraph 276,
Zu freiwilligen Versteigerungen ist, in soferne von den Theilhabern nichts Anderes bestimmt wird, nur Ein Feilbietungs-Termin anzuordnen und kein Anbot unter dem Ausrufspreise anzunehmen.
In dem Bescheide, womit eine Feilbietung angeordnet wird, ist stets auch auszudrücken, was mit dem Erlöse zu geschehen habe.