b) Feilbietung.
§. 269.Paragraph 269,
Die freiwillige Versteigerung eines unbeweglichen Gutes ist mit Nachweisung des freien Eigenthumsrechtes des Versteigerers bei der Real-Instanz, die Feilbietung einer mit keinem Pfandrechte versehenen Forderung bei dem Bezirksgerichte anzusuchen, in dessen Bezirk sich der Gläubiger befindet. Die Versteigerung auf unbewegliche Güter versicherter Schuldforderungen kann sowohl bei der Real-Instanz als bei dem Bezirksgerichte angesucht werden, in dessen Bezirk der Gläubiger wohnt.
Andere bewegliche Sachen werden nur dann von dem Gerichte versteigert, wenn sie zu einer noch nicht eingeantworteten Verlassenschaft, zu einem Fideicommisse, oder zu dem Vermögen eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehören. Außer diesen Fällen ist die freiwillige Versteigerung derselben bei der politischen Behörde nach den darüber bestehenden besonderen Vorschriften anzusuchen.